Viele Privatpersonen und leider auch betroffene Handwerksbetriebe unterschätzen das Thema Asbest in Innenräumen auch heute noch oder wissen aufgrund fehlender Aufklärung und ungenügenden Schulungen wenig bis nichts darüber. Häufig unbekannt ist die Tatsache, dass Asbest in einer Vielzahl von Baumaterialien enthalten sein kann, die in Innenräumen verbaut sind.

Von hoher Priorität für viele Handwerksbetriebe aus vielen verschiedenen Gewerken ist das Thema asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Dieses Thema gewinnt zunehmend an Aufmerksamkeit. Dabei ist dieses Thema nicht neu und wurde schon in der Gefahrstoffverordnung von 1986 behandelt. Kurios, die Stoffe werden heute als die „neuen Asbestprodukte“ bezeichnet; ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass bislang vielen Anwendungsbereichen nicht ausreichend Beachtung geschenkt wurden.

Immer mehr neue Fundstellen von asbesthaltigen Baustoffen, insbesondere in Spachtel, Strukturputzen und Fliesenklebern von Wand- und Deckenbekleidungen, bestätigen die aktuelle Brisanz des Themas. Im Zusammenhang mit den „neuen“ Asbestprodukten handelt es sich vordergründig um ein Arbeitsschutz- und Entsorgungsproblem. Personen als Nutzer und Bewohner der Gebäude sind häufig zunächst nicht gefährdet, sofern die Baustoffe unbeschädigt sind. Daher ist ungerechtfertigte Panikmache absolut fehl am Platz.

Besonders häufig betroffene Materialien sind Bodenbelagsplatten (Vinyl-Asbest-Platten / Flex-Platten) inkl. dem dazugehörigen schwarzen Bitumenkleber, Cushion-Vinyl Rollenware, Fliesenkleber, Füll- und Spachtelmassen, Bundsteinputze und Leichtbauplatten (die Liste ist nicht vollständig).

Es hat sich leider gezeigt, dass es auch Handwerksbetriebe gibt, denen sehr wohl bewusst ist, dass Asbest in den Produkten enthalten sein könnte, dies jedoch einfach ignorieren. Vermutlich meist aus Angst davor, Aufträge zu verlieren, weil Kunden aufgrund möglicher Mehrkosten abspringen. Diese Angst ist leider nicht unbegründet, zumal es sicher Handwerksbetriebe gibt, die dieses Thema übergehen oder gar den Vorgänger durch plumpe Verharmlosung auch noch diskreditieren. Dabei sind wir der festen Überzeugung, dass die Mehrheit der privaten Bauherren, die vorab über das Asbestrisiko aufgeklärt werden, auch eine entsprechende Untersuchung und eine fachgerechte Sanierung wünschen, da wohl kaum jemand freigesetzte Asbestfasern im Haus haben möchte.

Festgebundene Asbestprodukte

Bei Asbestprodukten muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Verwendungsarten unterschieden werden. Es wird unterschieden in fest- und schwach- gebundene Asbestprodukte; der Unterschied liegt in der Art des Bindemittels.

Von festgebundenen Asbestprodukten wird in der Regel gesprochen, wenn als Bindemittel Zement, PVC oder ähnliches zum Einsatz kam und der Asbestanteil relativ gering ist (häufig < 20 %). Für die Bewohner, die in einem Haus mit festgebundenen asbesthaltigen Bauprodukten (z.B. Flex-Platten, Wellasbestplatten, Fliesenkleber, Bodenbelagskleber) leben, besteht in der Regel keine akute Gesundheitsgefahr, soweit sie fest eingebaut und intakt sind. Falls sie jedoch unsachgemäß entfernt oder bearbeitet werden, z.B. sägen, bohren, schleifen, brechen, stemmen usw., droht auch bei festgebundenen Asbestprodukten eine sehr hohe Asbestfaserfreisetzung.

(1) Asbesthaltige Flex-Platten und asbesthaltiger Kleber

Schwachgebundene Asbestprodukte

Schwach gebundene Asbestprodukte enthalten weit weniger Bindemittel (z.B. keinen Zement) und haben einen weit höheren Anteil an Asbest. Dadurch besteht bei schwach gebundenen Asbestprodukten häufig bereits im eingebauten Zustand ein erhebliches Gesundheitsrisiko. Gefährliche Asbestfasern können bereits beim Berühren, leichten Erschütterungen, Vibrationen oder sogar durch einfache Luftströmungen freigesetzt werden.

Beispiele für schwachgebundene Asbestprodukte

Trockenbauplatten | Spritzasbest auf Stahlträgern | Asbestschnüre an Kaminen | Rückseite von Cushion-Vinyl-Bodenbelägen (geschäumte Rollenware, häufig mit Fliesenmuster oder auffällig bunten Mustern bedruckt) | Asbestpappen unterhalb von Fensterbänken

(2) Cushion-Vinyl-Bodenbelag: eine rückseitig aufgebrachte Schicht enthält schwach gebundenes Asbest
(3) Spritzasbest = schwach gebundenes Asbestprodukt

Stark erhöhtes Gesundheitsrisiko durch Asbestfasern

Asbest ist ein krebserregender Gefahrstoff, daher sollte keine Asbestfaserfreisetzung in Innenräumen akzeptiert werden. Durch asbesthaltige Feinstäube besteht ein stark erhöhtes Gesundheitsrisiko aller beteiligten Personen, mikroskopisch kleine Fasern können bis tief in die Lunge vordringen. Gefährlich für die Gesundheit sind Stäube und Fasern, die man mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmen kann. Als gesundheitsgefährdend gelten Asbestfasern mit einer Länge von > 5 μm, einem Durchmesser von < 3 μm und einem Verhältnis von Länge zu Dicke von mindestens 3:1. Die Fasern können bis in die Lungenbläschen (Alveolen) vordringen und sich im Lungengewebe dauerhaft ablagern. 

Gefährliche Faserfreisetzung bei unsachgemäßer Bearbeitung

Werden Asbestprodukte unsachgemäß bearbeitet, können gefährliche Fasern in sehr hoher Anzahl freigesetzt werden. Dabei sind besonders Handwerker*innen betroffen, die häufig – ohne es zu wissen – asbesthaltige Materialien bearbeiten. Da dieses wichtige Wissen fehlt, wird ohne persönliche Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz) gearbeitet. Es werden gefährliche Stäube freigesetzt, die durch die Mitarbeiter direkt eingeatmet werden und in dem Wohngebäude großzügig verteilt werden. Besonders häufig kommen Mitarbeiter*innen von Maler-, Bodenleger-, Fliesenleger-, Elektro-, Sanitär-, Trockenbauer-, Abrissunternehmen und auch Wasserschadensanierer in Kontakt mit Asbestprodukten. Neben den ausführenden Handwerker*innen werden auch die Bewohner oder Nachbarn (vor allem in Mehrfamilienhäusern) einem erhöhten Risiko ausgesetzt.

Der Bauherr ist gefragt 

Aus den genannten Gründen sind vor allem die Bauherren gefragt. Sie sollten vor jeder Sanierung im Altbestand (Gebäude vor 1995) vor der Auftragsvergabe ein Schadstoffkataster erstellen lassen. So wird es auch in Fachkreisen immer stärker gefordert. Erste Versuche hierzu gibt es bereits in der Baustellenverordnung und der TRGS 524 (TRGS = Technische Regeln für Gefahrstoffe), aber hier fehlt es noch an Konkretisierung. Bei einem Schadstoffkataster werden alle Materialien, die im Zuge der geplanten Sanierungsarbeiten bearbeitet werden sollen und Asbest enthalten können, vorab auf Asbest untersucht.

Schadstofferkundung ist also vordergründig Bauherrenpflicht. Da dies aber Bauherren meist nicht wissen, verlassen sie sich auf die beauftragten Firmen. Daher stehen besonders auch die Handwerksbetriebe und dort v.a. die Geschäftsinhaber in der Verantwortung. Hier sind besonders die Geschäftsinhaber gefragt, diese dürfen sich keinesfalls Ihrer Verantwortung entziehen!

(4) Beprobung eines Fliesenklebers
(5) PVC-Belag auf Flex-Platten

Überdeckungsverbot auch für private Bauherren

Die aktuelle Gefahrstoffverordnung regelt bundesweit das Überdeckungsverbot von asbesthaltigen Produkten. Das heißt, ist es bekannt, dass z.B. der Bodenbelag oder der freigelegte schwarze Kleber in einem Gebäude asbesthaltig ist, darf kein neuer Bodenbelag eingebaut werden, bevor das asbesthaltige Material fachgerecht ausgebaut wurde. Diese Verordnung gilt auch für private Haushalte. Holen Sie sich deshalb fachlichen Rat!

Schadstofferkundung und fachgerechte Sanierung

Bei einer Schadstofferkundung werden durch Sachverständige im Zuge der Ortsbegehung von verdächtigen Materialien Materialproben entnommen. Diese werden in einem Fachlabor auf Asbest untersucht. Wird Asbest in den entnommenen Proben festgestellt, müssen diese Materialien fachgerecht durch einen zugelassenen Asbestsanierungsbetrieb ausgebaut werden. Das beauftrage Sanierungsunternehmen muss über eine Zulassung nach der Gefahrstoffverordnung und über die Sachkunde nach TRGS 519 verfügen. Die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und die erforderlichen Arbeitsverfahren werden durch die TRGS 519 vorgegeben. Die TRGS 519 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Auftragsvergabe ist auf die korrekte Qualifikation zu achten, damit es während der Sanierung nicht zu bitteren Überraschungen kommt.

(6) und (7) So soll es nicht sein! Stark verdreckte Baustelle. Asbesthaltige Flex-Platten wurden achtlos herausgerissen, offenliegender asbesthaltiger schwarzer Kleber und asbesthaltige Spachtelmasse. Aufwirbelung von asbesthaltigen Stäuben mittels bereitstehender Besen.
(8) und (9) So soll es sein! Fachgerechte Sanierung. Staubfreie Baustelle. Gearbeitet wird mit Unterdruck und direkter Absaugung.

Kosten und Nutzen

Bei vielen Endkunden und Handwerksbetrieben hält sich hartnäckig das Gerücht, dass eine Asbestsanierung sehr teuer sei. Aus Angst vor diesen Kosten wird das Thema lieber ignoriert. Dabei hängt der Kostenrahmen von vielen Faktoren ab. Um die tatsächlichen Kosten zu ermitteln, muss zunächst ermittelt werden, welches Material in welchem Umfang ausgebaut werden muss und mit welchem Faserfreisetzungspotenzial dabei zu rechnen ist. Die Spanne ist groß, bezüglich der Kosten gibt es von minimalen Eingriffen, z.B. Entfernung einzelner Asbestzementschindeln, bis hin zu einer umfangreichen Spritzasbestsanierung viele Abstufungen. 

Bei erfahrenen Asbestsanierungsbetrieben entfällt zudem der sonst oft gegebene „Angstzuschlag“. Der Umgang mit Asbest ist für erfahrene zertifizierte Fachbetriebe tägliche Routine und das nötige Know-how und Equipment steht bereit. Preise für eine fachgerechte Sanierung können nach Begehung der Baustelle konkret definiert werden.

Sanierungsverfahren

In der TRGS 519 werden die möglichen Sanierungsverfahren und die damit verbundenen Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt. Neben umfangreichen Asbestsanierungen, bei denen 4-Kammer-Personenschleusen, 2-Kammer-Materialschleusen, geregelte Unterdruckhaltung und abschließend Freimessungen erforderlich sind, gibt es jedoch auch Sanierungsverfahren, die eine deutliche Reduzierung dieser genannten Maßnahmen zulassen.

So gibt es für viele typische Anwendungen speziell zertifizierte standardisierte Arbeitsverfahren, die ein emissionsarmes Arbeiten ermöglichen und aufwändige Mehrkammerschleusen, Materialschleusen Gutachterkosten und Freimessungen überflüssig machen, bzw. stark reduzieren. So gibt es z.B. auch für die Entfernung der asbesthaltigen Vinyl-Asbest-Platten (Flex-Platten) einschließlich des asbesthaltigen schwarzen Klebers, emissionsarme Sanierungsverfahren (z.B. BT33).

Diese genannten Verfahren (z.B. BT33) gewährleisten ein emissionsarmes Entfernen der Flex-Platten und beinhaltet ein besonderes emissionsarmes Schleifverfahren, mit dem der asbesthaltige Kleber nach Entfernung der Flex-Platten emissionsarm von dem mineralischen Untergrund mit speziellen Boden- und Handfräsen restlos abgetragen wird. Für kleine Eingriffe sieht die TRGS 519 die „Arbeiten geringen Umfangs“ vor, die bei Kleinstanwendungen angewendet werden und ebenfalls für einen erheblich reduzierten Aufwand bei der Baustelleneinrichtung sorgen.

(10) Emissionsarmes Sanierungsverfahren (Arbeitsverfahren BT33 der DGUV
(11) Emissionsarmes Schleifverfahren (Arbeitsverfahren BT33 der DGUV)

Sicherheit für die Zukunft und wirtschaftlicher Nutzen

Wird das Eigenheim vollständig von asbesthaltigen Bauprodukten befreit, besteht zukünftig nicht mehr die Gefahr, auch bei kleineren Eingriffen versehentlich in Kontakt mit Asbest zu kommen. Zudem muss in asbestsanierten Gebäuden in Zukunft nicht mit einer Wertminderung, verursacht durch asbesthaltige Produkte, gerechnet werden.

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